Geldwäschegesetz

Immobilienvermittlung und das Geldwäschegesetz

Als seriöses Immobilienunternehmen gehören wir zu den sogenannten Verpflichteten des „Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 14 Geldwäschegesetz, kurz GwG) und müssen die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten beachten. Damit stehen wir in einer Reihe mit Banken, Rechtsanwälten und Notaren, aber auch mit Spielbanken und Veranstaltern von Glücksspielen im Internet.

Was Sie über das Geldwäschegesetz wissen müssen

Als Immobilienmakler müssen wir Verkäufer und Käufer jedoch erst dann identifizieren, wenn ein ernsthaftes Kaufinteresse besteht. Dies ist einer der zentralen Bestandteile des geänderten Geldwäschegesetzes, welches am 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist.

Von einem ernsthaften Kaufinteresse ist nach der Gesetzesbegründung spätestens dann auszugehen, wenn einer der Beteiligten von dem anderen den Kaufvertrag im Entwurf erhalten hat. Darüber hinaus kann ein ernsthaftes Interesse am Abschluss des Kaufvertrags angenommen werden, wenn der (voraussichtliche) Käufer mit dem (möglichen) Verkäufer oder dem Makler eine Reservierungsvereinbarung oder einen Vorvertrag abgeschlossen oder eine Reservierungsgebühr an den Makler entrichtet hat.

Was bedeutet das für Käufer/Verkäufer von Immobilien?

Im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung müssen wir Ihre Identität durch das Erheben von Angaben (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität) feststellen. Dafür benötigen wir:

• eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises
Darüber hinaus müssen wir auch prüfen, ob der Klient im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt. Auch muss geprüft werden, ob es sich um eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied dieser Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person handelt. Bei juristischen Personen benötigen wir:
• einen Handelsregisterauszug
• eine Gesellschafterliste, um den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren
• eine Ausweis-/Passkopie der auftretenden Person (z.B. Geschäftsführer oder Bevollmächtigter)

Das GwG verpflichtet uns, die erhobenen Daten fünf Jahre aufzubewahren. Nach § 4 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde verpflichtet, uns die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Überprüfung vorzulegen.

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